Sie wäre ebenso unkorrekt und ihrerseits zum vornherein revisionsbedürftig. Auf unvollständigen Grundlagen darf keine Revision zulasten der pfändenden Gläubiger vorgenommen werden. Abhängig von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die pfändbare Quote des Schuldners erhöht, da er nicht mehr alleine für sein Existenzminimum aufkommen muss. Ausserdem ist bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neu auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 19).