Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Ziffer III. der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 104 III 77). Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners wird damit auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Neu wird eine Gesamtberechnung für den Schuldner und seine Familie vorgenommen. Es werden nicht bloss die beim Schuldner eingetretenen Veränderungen berücksichtigt. Es ändert sich der Grundbetrag. Die Einkünfte des Ehegatten werden neu miteinbezogen und die für ihn notwendigen Auslagen werden ebenfalls in die Berechnung aufgenommen.