So führte er beispielsweise in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2024 aus, dass keine Belege für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau vorgelegt werden könnten, weil in Deutschland die Krankenkassenprämien direkt vom Lohn abgezogen würden. Erzielt aber der Ehegatte des Schuldners eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Ziffer III. der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 104 III 77).