2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). 7. Mit dem Umzug des Beschwerdeführers in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau haben sich die massgebenden Verhältnisse geändert. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Ehefrau ein Einkommen erzielt. Im Gegenteil weisen seine Ausführungen darauf hin, dass dem so ist. So führte er beispielsweise in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2024 aus, dass keine Belege für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau vorgelegt werden könnten, weil in Deutschland die Krankenkassenprämien direkt vom Lohn abgezogen würden.