Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG. Er muss zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners auch über seine eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (Sievi, a.a.O., N 24a). Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat. Im Übrigen ist der Schuldner gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43).