Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 9). Eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben nach Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auch seine Schuldner, d. h. die Drittschuldner, und damit insbesondere sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16). Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG.