91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 9).