Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43).