Da die Ehegattin über die verlangten Unterlagen keine Auskünfte habe erteilen wollen, habe keine ordentliche Revision der Einkommenspfändung durchgeführt werden können. 5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne keine Einkommensbelege seiner Ehefrau vorlegen, da er sie schlichtweg nicht habe. Seines Erachtens sei seine Frau nach deutschem Recht ohne gerichtliche Entscheidung nicht verpflichtet, ihr Einkommen ihm gegenüber darzulegen. 6. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären