4. Das Betreibungsamt begründet im Wesentlichen wie folgt, wieso es bisher noch keine Revision vorgenommen hat: Es sei sicherlich korrekt, dass das momentane Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Für die Revision seien die erzielten Einkommen sowie die gemeinsamen Auslagen beider Ehegatten im selben Haushalt zu berücksichtigen. Bis heute fehlten die Einkommensbelege der Ehegattin, die effektiven Mietauslagen für die Doppelhaushälfte in Deutschland, Arbeitsweg und Krankenkasse der Ehegattin.