Ändern sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Die Pfändung ist nach Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen den neuen Verhältnissen anzupassen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 54). Eine Revision der Einkommenspfändung ist nur möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind.