Nach den vorgelegten Urkunden ist der Beschwerdeführer am [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland zu seiner Ehefrau gezogen. Dies ist unbestritten und bedeutet eine Änderung der massgebenden Verhältnisse. Ändern sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen.