II. 1. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung vom 19. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 zugestellt. Die dagegen am 30. September 2024 eingereichte Beschwerde erweist sich als verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Hingegen kann Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (BGE 105 III 48 S. 49). In der Existenzminimumsberechnung sind der Grundbetrag, die Fahrten zum Arbeitsplatz sowie die auswärtige Verpflegung enthalten. Die Krankenkassenprämien sowie der Mietzins werden dem Beschwerdeführer gegen Quittung rückerstattet.