Er verlangt eine angemessene Anrechnung seiner Auslagen für Fahrten zum Arbeitsort, die Berücksichtigung seiner Miete, eine Revision nach seinem Wohnsitzwechsel nach Deutschland sowie die Berücksichtigung seiner abzuführenden Lohnsteuern in Deutschland. 3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei allenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen. 4. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 19. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.