{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-69_2024-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169975&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "81cd4b49675e34b0252e36e10010ab5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2024 SCBES.2024.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:31", "Checksum": "e74a6ca9c553c79a0df2b14c480bc742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2024 SCBES.2024.69\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n11. Infolge seines Umzugs nach Deutschland will der Beschwerdeführer die von ihm beim deutschen Finanzamt zu bezahlende Lohnsteuer berücksichtigt haben. Steuern dürfen nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III 337 E. 4.4.2). Für die Berechnung des Existenzminimums in der Schweiz gilt dies auch für in Deutschland zu bezahlende Steuern. In casu würde dies gar zu einer Bevorzugung des Deutschen Staates gegenüber den betreibenden Schweizer Steuergläubigern führen. Etwas anderes gilt lediglich für die Quellensteuer, die dem Beschwerdeführer direkt vom Lohn abgezogen wird. Denn massgebend ist der Lohn, welcher dem Schuldner ausbezahlt wird (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 23).\n12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird die geänderten Verhältnisse abklären müssen, wobei der Beschwerdeführer mitzuwirken hat. Sind die Verhältnisse vollständig geklärt, wird das Betreibungsamt eine Revision vornehmen müssen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein wird angewiesen, die geänderten Verhältnisse abzuklären und eine Revision der Lohnpfändung Nr. […] vom 19. März 2024 vorzunehmen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Schaller"}