{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-69_2024-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169975&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "81cd4b49675e34b0252e36e10010ab5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2024 SCBES.2024.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:31", "Checksum": "e74a6ca9c553c79a0df2b14c480bc742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2024 SCBES.2024.69\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\n\n7. Mit dem Umzug des Beschwerdeführers in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau haben sich die massgebenden Verhältnisse geändert. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Ehefrau ein Einkommen erzielt. Im Gegenteil weisen seine Ausführungen darauf hin, dass dem so ist. So führte er beispielsweise in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2024 aus, dass keine Belege für die Krankenkassenprämien seiner Ehefrau vorgelegt werden könnten, weil in Deutschland die Krankenkassenprämien direkt vom Lohn abgezogen würden. Erzielt aber der Ehegatte des Schuldners eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Ziffer III. der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 104 III 77). Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners wird damit auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Neu wird eine Gesamtberechnung für den Schuldner und seine Familie vorgenommen. Es werden nicht bloss die beim Schuldner eingetretenen Veränderungen berücksichtigt. Es ändert sich der Grundbetrag. Die Einkünfte des Ehegatten werden neu miteinbezogen und die für ihn notwendigen Auslagen werden ebenfalls in die Berechnung aufgenommen.\n8. Dem Betreibungsamt ist darin zuzustimmen, dass bei einer Revision einer bestehenden Lohnpfändung nicht nur diejenigen Veränderungen berücksichtigt werden können, die zu einer Verminderung des pfändbaren Einkommens des Schuldners führen. Eine derartige Revision würde genauso wie die bestehende Pfändung ebenfalls nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechen. Sie wäre ebenso unkorrekt und ihrerseits zum vornherein revisionsbedürftig. Auf unvollständigen Grundlagen darf keine Revision zulasten der pfändenden Gläubiger vorgenommen werden. Abhängig von der Höhe der Einkünfte der Ehefrau besteht zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die pfändbare Quote des Schuldners erhöht, da er nicht mehr alleine für sein Existenzminimum aufkommen muss. Ausserdem ist bei der Festlegung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie neu auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 19). Insofern verlangen auch die Interessen der Gläubiger eine vollständige Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer ist somit erneut aufzufordern, darüber Auskunft zu geben. Wie bereits ausgeführt, ist der Schuldner beim Pfändungsvollzug mitwirkungspflichtig. Er hat auch über die Einkünfte seines im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten Auskunft zu geben. Seine Behauptung, er könne von seiner Ehefrau keine Einkommensbelege erhältlich machen und sie demzufolge auch nicht vorlegen, ist als Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Wie ebenfalls bereits festgehalten, trifft auch seine Ehefrau eine Mitwirkungspflicht. Es ist nichts Aussergewöhnliches, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland an einem Verfahren in der Schweiz beteiligt sind und sie in diesem Verfahren Rechte und Pflichten haben. Die veränderten Verhältnisse sind somit vollständig abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Mitwirkung verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb unter Hinweis auf Art. 91 SchKG zwecks Vornahme der Revision nochmals vorzuladen.\n9. Es ist davon auszugehen, dass der Wohnsitzwechsel eine Veränderung der Arbeitswegkosten zur Folge hat. Dazu ist folgendes anzumerken: Nach den eingereichten Bestätigungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers benötigt dieser sein privates Fahrzeug unter anderem auch für Notfalleinsätze ausserhalb der Öffnungszeiten (Nacht- und Wochenendeinsätze). Sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, hat jedoch nach Art. 327 OR der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen. Bei der Benutzung eines privaten Motorfahrzeugs durch den Arbeitnehmer sind diesem gemäss Art. 327b Abs. 1 OR vom Arbeitgeber die üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten für Dienstfahrten zu vergüten. Nach Art. 327b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer gar noch weitere Vergütungsansprüche. In der eingereichten Lohnabrechnung für den Monat August 2024 sind keine Spesenvergütungen ersichtlich. Die Sachlage ist daher durch Beizug des Arbeitsvertrages und weiterer Monatslohnabrechnungen näher abzuklären. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug für den Arbeitsweg zu den normalen Arbeitszeiten während des Tages ein Kompetenzgut ist.\n10. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er bezahle als Untermieter seiner Ehefrau Mietzinse. Für die Zeit vor seinem Umzug waren diese angeblichen Zahlungen für ihn ohnehin nicht notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Nach dem Umzug ist für die Existenzminimumsberechnung der gesamte Mietzins für die vom Schuldner und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung massgebend. Im Übrigen würde eine Untermietzinszahlung wiederum als Einkommen der Ehefrau in die Berechnung des Gesamteinkommens einfliessen und sich damit auf den Anteil des Beschwerdeführers am Gesamtexistenzminimum auswirken. Darüber hinaus erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers trotz der eingereichten Unterlagen als unglaubwürdig. Darüber muss vorliegend indessen nicht entschieden werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten gegebenenfalls strafrechtlich relevant sein könnte."}