{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-69_2024-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169975&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "81cd4b49675e34b0252e36e10010ab5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2024 SCBES.2024.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:43:31", "Checksum": "e74a6ca9c553c79a0df2b14c480bc742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.12.2024 SCBES.2024.69\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung vom 19. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 zugestellt. Die dagegen am 30. September 2024 eingereichte Beschwerde erweist sich als verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Hingegen kann Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (BGE 105 III 48 S. 49). In der Existenzminimumsberechnung sind der Grundbetrag, die Fahrten zum Arbeitsplatz sowie die auswärtige Verpflegung enthalten. Die Krankenkassenprämien sowie der Mietzins werden dem Beschwerdeführer gegen Quittung rückerstattet. Eine Nichtigkeit ist somit vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.\n2. Der Beschwerdeführer verlangt infolge seines Umzugs vom [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland eine Revision der Existenzminimumsberechnung sowie der Lohnpfändung. Das Betreibungsamt hat bisher noch keine Revision vorgenommen. Insofern könnte eine Rechtsverweigerung vorliegen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3. Nach den vorgelegten Urkunden ist der Beschwerdeführer am [...] 2024 von [...] nach [...] in Deutschland zu seiner Ehefrau gezogen. Dies ist unbestritten und bedeutet eine Änderung der massgebenden Verhältnisse. Ändern sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse hinsichtlich des Existenzminimums oder des Einkommens des Schuldners, so ist die Pfändung durch Erhöhung oder Ermässigung dieses Betrages diesen neuen Verhältnissen anzupassen. Die Pfändung ist nach Art. 93 Abs. 3 SchKG von Amtes wegen den neuen Verhältnissen anzupassen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 54). Eine Revision der Einkommenspfändung ist nur möglich, wenn und soweit gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der rechtskräftigen vorgängigen Pfändung Veränderungen eingetreten sind. (a.a.O., N 55). Die Revision der Lohnpfändung erfolgt in der Form des Pfändungsvollzugs. Der Schuldner ist bei Bedarf, so bei Stellen- und Wohnsitzwechsel, neu einzuvernehmen und sein Existenzminimum zu überprüfen. Der Wegzug aus [...] stellt somit einen Revisionsgrund dar.\n4. Das Betreibungsamt begründet im Wesentlichen wie folgt, wieso es bisher noch keine Revision vorgenommen hat: Es sei sicherlich korrekt, dass das momentane Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Für die Revision seien die erzielten Einkommen sowie die gemeinsamen Auslagen beider Ehegatten im selben Haushalt zu berücksichtigen. Bis heute fehlten die Einkommensbelege der Ehegattin, die effektiven Mietauslagen für die Doppelhaushälfte in Deutschland, Arbeitsweg und Krankenkasse der Ehegattin. Es müssten sämtliche relevanten Belege berücksichtigt werden und nicht nur diejenigen, welche der Schuldner oder seine Ehegattin preiszugeben bereit seien. Die Nichtberücksichtigung der Einkommensbelege und Auslagen der Ehegattin führten zu einem falschen Existenzminimum zulasten der pfändenden Gläubiger. Da die Ehegattin über die verlangten Unterlagen keine Auskünfte habe erteilen wollen, habe keine ordentliche Revision der Einkommenspfändung durchgeführt werden können.\n5. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne keine Einkommensbelege seiner Ehefrau vorlegen, da er sie schlichtweg nicht habe. Seines Erachtens sei seine Frau nach deutschem Recht ohne gerichtliche Entscheidung nicht verpflichtet, ihr Einkommen ihm gegenüber darzulegen.\n6. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommensteils nach Art. 93 Abs. 1 SchKG hat der Betreibungsbeamte die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner von jeder Mitwirkungspflicht entbunden wäre. Es trifft ihn im Gegenteil nach Art. 91 Abs. 1 SchKG die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43). Der Zweck der Auskunftspflicht besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Soweit es für eine ausreichende Pfändung notwendig ist, ist der Schuldner verpflichtet, umfassend über sein Vermögen Auskunft zu geben (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 91 N 9). Eine Pflicht zur Auskunftserteilung haben nach Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG auch seine Schuldner, d. h. die Drittschuldner, und damit insbesondere sein Arbeitgeber ebenso wie die Behörden (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16). Auch der Ehegatte des Schuldners ist ein Dritter im Sinne von Art. 91 Abs. 4 SchKG. Er muss zwecks Berechnung des Existenzminimums des Schuldners auch über seine eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (Sievi, a.a.O., N 24a). Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat. Im Übrigen ist der Schuldner gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB zu verzeigen, wenn er die vollständige Auskunft über sein Einkommen verweigert (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 16 und 43)."}