Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Sodann verbleibt der Schuldnerin nach Abzug der Mietkosten – entgegen ihrer Ansicht – noch ein Betrag von CHF 1'636.00.