II. 1. Insofern die Schuldnerin geltend macht, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt, dieses könne mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen, ist sie auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.