I. 1. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 20. September 2024. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt. Dieses könne mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen. Zudem verblieben ihr nach Abzug der Mietkosten von CHF 1'440.00 und dem Abzug der Pfändungsquote von CHF 766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse, sonstige Auslagen und Essen zu bezahlen. Zudem sei es ihr nicht mehr möglich, laufende Kosten für Arzt, Zahnarzt oder Sonstiges zu bezahlen.