Somit könnte dem Fahrzeug und dem Sachtransportanhänger nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn dies zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Dies trifft vorliegend nicht zu, da der Betrieb des Schuldners mit einem daraus resultierenden monatlichen Einkommen von CHF 1'368.15 oder CHF 1’641.80 dauernd defizitär ist, so dass die Einnahmen nicht ausreichen, sowohl den Lebensunterhalt wie auch alle Geschäftsauslagen zu decken, weshalb nicht zu gestatten ist, ihn auf Kosten seiner Gläubiger weiterzuführen (BGE 80 III 110, 84 III 20).