SchKG vollen Beweis. A.___ vermag mit der blossen Behauptung, er habe den Zahlungsbefehl nicht erhalten, diesen Beweis nicht umzustossen. Auch die vom zustellenden Polizeibeamten mit Stellungnahme vom 18. November 2024 gemachten Ausführungen vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 17. Juni 2024 persönlich zugestellt wurde. 3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.