Aufgrund dessen konnte der geltend gemachte Drittanspruch als beseitigt betrachtet werden und das betreffende Fahrzeug gilt damit als definitiv eingepfändet. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Fahrzeug [...] nach Eingang des Verwertungsbegehrens des Gläubigers vom 31. Mai 2024 (BA 5) mit Verfügung vom 13. August 2024 vom Beschwerdeführer zur Verwertung einverlangte. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).