Hierauf erhob B.___ am 28. August 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern Widerspruchsklage (Beschwerdebeilage C). Da die Parteien trotz gehöriger Vorladung nicht an der Verhandlung vom 17. April 2024 erschienen, schrieb die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (BA 4). Aufgrund dessen konnte der geltend gemachte Drittanspruch als beseitigt betrachtet werden und das betreffende Fahrzeug gilt damit als definitiv eingepfändet.