II. 1. Wie aus den Akten ersichtlich, hielt das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 26. April 2023 fest, dass der gepfändete [...] von B.___, [...], als Eigentum angesprochen worden sei (BA [Akten des Betreibungsamtes] 2). Zudem wurde der Gläubiger auf die Bestimmungen nach Art. 107 SchKG hingewiesen, wonach er den Drittanspruch innert 10 Tagen bestreiten könne. In der Folge bestritt der Gläubiger, C.___, das betreffende Eigentumsrecht, worauf das Betreibungsamt B.___ eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um gegen die bestreitende Partei Klage (sog. Widerspruchsklage) zu erheben (BA 3). Hierauf erhob B.___