Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter aufgezeigt wird, erscheint es aufgrund der Verhältnisse des Beschwerdeführers zudem fraglich, ob er überhaupt in der Lage wäre, seinem Sohn Alimente in der behaupteten Höhe auszuzuzahlen. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, das Betreibungsamt des Kantons [...] habe die betreffenden Quittungen akzeptiert, so kann er hieraus für das vorliegenden Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht an die Berechnungen des vormals zuständigen Betreibungsamtes gebunden ist. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art.