Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht einwendet, ist damit die tatsächliche Bezahlung der Alimente nicht erstellt. Es ist anzunehmen, dass Beträge in dieser Höhe nicht einfach in bar überreicht, sondern per Banküberweisung ausbezahlt würden. Somit hat der Beschwerdeführer die Bezahlung dieser Beträge mittels Bankauszug zu belegen, zumal er auch nicht behauptet, die Alimente seinem Sohn in bar ausbezahlt zu haben. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter aufgezeigt wird, erscheint es aufgrund der Verhältnisse des Beschwerdeführers zudem fraglich, ob er überhaupt in der Lage wäre, seinem Sohn Alimente in der behaupteten Höhe auszuzuzahlen.