Zudem ist es im Lichte dessen und gemäss geltender Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt die KVG-Prämien erst dann einrechnen will, wenn der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlungen während drei Monaten nachgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4). 3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von seinem Sohn handschriftlich erstellte und unterschriebene Bestätigung, wonach ihm sein Vater die letzten sechs Raten der Alimente à CHF 675.00 gezahlt habe. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht einwendet, ist damit die tatsächliche Bezahlung der Alimente nicht erstellt.