2. Wie aus den Akten ersichtlich, wird der Beschwerdeführer wegen ausstehender KVG-Prämien betrieben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Prämien vorerst nicht im Existenzminimum eingerechnet hat, sondern diese dem Beschwerdeführer nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem ist es im Lichte dessen und gemäss geltender Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt die KVG-Prämien erst dann einrechnen will, wenn der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlungen während drei Monaten nachgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4).