Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die effektiv geschuldeten, übermässigen Mietzinsen bei der Existenzminimumsberechnung ohne Ansetzung einer Übergangsfrist per sofort nicht mehr berücksichtigt hat. Immerhin hat der Schuldner aber die Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. 2. Wie aus den Akten ersichtlich, wird der Beschwerdeführer wegen ausstehender KVG-Prämien betrieben.