116 III 15; SCBES.2004.37). Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat der Schuldner den betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst am 9. August 2023 und damit während der damals beim Betreibungsamt B.___ laufenden Lohnpfändung abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben.