II. 1. Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'900.00 als Wohnkosten für einen Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf Personen.