Schliesslich macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt betreffend die Alimentenzahlungen die von seinem Sohn unterzeichneten Zahlungsquittungen nicht akzeptiere. 2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. 3. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024 weist der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits gemachten Ausführungen auf den Umstand hin, dass das vormals zuständige Betreibungsamt des Kantons […] – anders als das Betreibungsamt Olten-Gösgen – die Quittungen seines Sohnes akzeptiert habe.