I. 1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde und rügt im Wesentlichen, die Herabsetzung des Mietzinses von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 sei nicht gerechtfertigt. So habe er mit seiner 5-köpfigen Familie aufgrund der Kündigung die bisherige Wohnung verlassen und das Angebot betreffend die neue Wohnung annehmen müssen. Er habe keine Chance gehabt, eine andere Wohnung zu erhalten.