{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-5_2024-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167629&W10_KEY=11061335&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "06b3e5a552fdf103f1afa1634b231e8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2024 SCBES.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2693", "Zeit UTC": "20.03.2026 03:36:37", "Checksum": "8da7195ae97399800e89fb46bdb672b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2024 SCBES.2024.5\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nII.\n1. Ein Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF 2'900.00 als Wohnkosten für einen Fünfpersonenhaushalt zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt praxisgemäss eine 4 ½-Zimmerwohnung den Ansprüchen von fünf Personen. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] zahlreiche 4 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 2'000.00 verfügbar. Die Mietzinsherabsetzung von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 ist somit nicht zu beanstanden.\nZwar ist ein nicht angemessener Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen, wobei von einer Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen wäre, in welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hätte (BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37). Wie aber vom Betreibungsamt dargelegt wird und aus den Akten ersichtlich ist, hat der Schuldner den betreffenden Mietvertrag mit den überhöhten Mietkosten erst am 9. August 2023 und damit während der damals beim Betreibungsamt B.___ laufenden Lohnpfändung abgeschlossen. Nach der Rechtsprechung darf ein Schuldner, der bereits einer Pfändung unterliegt oder dem unmittelbar eine Lohnpfändung bevorsteht, nicht eine zu teure Wohnung wählen und dort während der Kündigungsfrist bleiben. Handelt der Schuldner dem entgegen, wird der neue, zu teure Mietvertrag bei der Berechnung des Notbedarfs per sofort nicht berücksichtigt (SOG 1996 Nr. 11 mit Hinweis auf BGE 109 III 53). Würde hier eine Anpassungsfrist gewährt, hätte es der Schuldner in der Hand, zumindest vorübergehend auf Kosten seiner Gläubiger in einer seinen Verhältnissen nicht angemessenen Wohnung zu leben. Soweit ein bereits betriebener Schuldner im Wissen darum, dass seine Wohnkosten bei der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden, einen längerfristigen Mietvertrag für eine seinen finanziellen Verhältnissen nicht angemessene, überdurchschnittlich teure Wohnung abschliesst, ist dieses Verhalten sogar rechtsmissbräuchlich. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die effektiv geschuldeten, übermässigen Mietzinsen bei der Existenzminimumsberechnung ohne Ansetzung einer Übergangsfrist per sofort nicht mehr berücksichtigt hat.\nImmerhin hat der Schuldner aber die Möglichkeit, gegenüber dem Betreibungsamt zukünftig den Nachweis zu erbringen, dass er trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.\n2. Wie aus den Akten ersichtlich, wird der Beschwerdeführer wegen ausstehender KVG-Prämien betrieben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Prämien vorerst nicht im Existenzminimum eingerechnet hat, sondern diese dem Beschwerdeführer nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet. Zudem ist es im Lichte dessen und gemäss geltender Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Betreibungsamt die KVG-Prämien erst dann einrechnen will, wenn der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlungen während drei Monaten nachgewiesen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4).\n3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von seinem Sohn handschriftlich erstellte und unterschriebene Bestätigung, wonach ihm sein Vater die letzten sechs Raten der Alimente à CHF 675.00 gezahlt habe. Wie das Betreibungsamt diesbezüglich aber zu Recht einwendet, ist damit die tatsächliche Bezahlung der Alimente nicht erstellt. Es ist anzunehmen, dass Beträge in dieser Höhe nicht einfach in bar überreicht, sondern per Banküberweisung ausbezahlt würden. Somit hat der Beschwerdeführer die Bezahlung dieser Beträge mittels Bankauszug zu belegen, zumal er auch nicht behauptet, die Alimente seinem Sohn in bar ausbezahlt zu haben. Wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung weiter aufgezeigt wird, erscheint es aufgrund der Verhältnisse des Beschwerdeführers zudem fraglich, ob er überhaupt in der Lage wäre, seinem Sohn Alimente in der behaupteten Höhe auszuzuzahlen. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft, das Betreibungsamt des Kantons [...] habe die betreffenden Quittungen akzeptiert, so kann er hieraus für das vorliegenden Verfahrens nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Betreibungsamt Olten-Gösgen nicht an die Berechnungen des vormals zuständigen Betreibungsamtes gebunden ist.\n4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nHunkeler Isch"}