{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2024-5_2024-02-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167629&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "06b3e5a552fdf103f1afa1634b231e8a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2024.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2024 SCBES.2024.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berechnung des Existenzminimums"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:40:15", "Checksum": "8119637f6b7eebfaa70c8fbd36d27c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.02.2024 SCBES.2024.5\nRegeste:\nBerechnung des Existenzminimums\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 21. Februar 2024\nEs wirken mit:\nOberrichterin Kofmel\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Berechnung des Existenzminimums\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2023 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 5. Januar 2024) Beschwerde und rügt im Wesentlichen, die Herabsetzung des Mietzinses von CHF 2'900.00 auf CHF 2'000.00 sei nicht gerechtfertigt. So habe er mit seiner 5-köpfigen Familie aufgrund der Kündigung die bisherige Wohnung verlassen und das Angebot betreffend die neue Wohnung annehmen müssen. Er habe keine Chance gehabt, eine andere Wohnung zu erhalten. Er bitte, die Frist für den Umzug bis mindestens 31. August 2024 zu verlängern, damit er eine neue Unterkunft suchen könne. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Betreibungsamt Nachweise der bezahlten Krankenkassenprämien während dreier Monate verlange und erst dann die Krankenkassenprämien berücksichtigen wolle. Schliesslich macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Betreibungsamt betreffend die Alimentenzahlungen die von seinem Sohn unterzeichneten Zahlungsquittungen nicht akzeptiere.\n2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.\n3. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024 weist der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits gemachten Ausführungen auf den Umstand hin, dass das vormals zuständige Betreibungsamt des Kantons […] – anders als das Betreibungsamt Olten-Gösgen – die Quittungen seines Sohnes akzeptiert habe.\n"}