Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung erst kurz vor der Pfändung erhalte, liege die Annahme nahe, er könne anlässlich des Pfändungsvollzugs das Betreibungsamt auf dessen Fehler aufmerksam machen. Dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht beachte, sei aber erst mit der Pfändungsurkunde ersichtlich (BGE 75 III 81 E. 3 S. 88).» 3. Nach dem zitierten Entscheid ist die eingereichte Beschwerde entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes nicht verspätet. Nach der Pfändungsankündigung vom 18. Juni 2024 hat das Betreibungsamt am 3. Juli 2024 eine weitere Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung erlassen.