Zuerst ging das Bundesgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese «jederzeit als solche aufzuheben» seien (BGE 73 III 145 S. 147). Es hat diesen Grundsatz indes insofern eingeschränkt, als nicht Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit gegeben sein soll, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner eindeutig zur Kenntnis gebracht hat, dass es vom Nichtbestehen eines Rechtsvorschlags ausgeht. Diese Mitteilung könne auch durch konkludentes Verhalten, namentlich durch die Pfändungsankündigung erfolgen (BGE 73 III 145 S. 148).