Es stellt sich damit die Frage, ob der Rechtsvorschlag noch berücksichtigt werden kann. 2. Im Urteil 5A_383/2017 vom 3. November 2017 hat das Bundesgericht dazu Folgendes erwogen (E. 4.2): «Das Bundesgericht hatte sich in älteren Entscheiden mehrfach zur Frage auszusprechen, ob, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags zu Recht verneint hat, die auf Begehren des Gläubigers erfolgte Fortsetzung der Betreibung nichtig oder bloss anfechtbar ist. Zuerst ging das Bundesgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese «jederzeit als solche aufzuheben» seien (BGE 73 III 145 S. 147).