Des Weiteren hat die Miteigentümerin im Hinblick auf eine allfällige Wiederbelehnung des Inhaber-Papier-Schuldbriefes vom 12. Oktober 1994, lastend im 3. Rang, die Schuldpflicht übernommen. Anderweitige Vereinbarungen – auch betreffend den Schuldbrief im 2. Rang – wurden weder dem Betreibungsamt noch im vorliegenden Verfahren vorgelegt, weshalb weiterhin von einer hälftigen Schuldpflicht ausgegangen werden muss. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art.