Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juli 2024 (BA 10) verwiesen werden. Demnach hatte die heutige Miteigentümerin, D.___, den ½-Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag Nr. [...] vom 12. November 1997 erworben. Die Zahlung des Kaufpreises von CHF 504'861.00 ist durch Übernahme der auf dem Grundstück lastenden hälftigen Grundpfandschulden getilgt worden. Des Weiteren hat die Miteigentümerin im Hinblick auf eine allfällige Wiederbelehnung des Inhaber-Papier-Schuldbriefes vom 12. Oktober 1994, lastend im 3. Rang, die Schuldpflicht übernommen.