Nun rügt der Beschwerdeführer, die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang deckten private Schulden von ihm persönlich ab. Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden. Der Schuldbrief im 3. Rang sei als Sicherheit für private Schulden von ihm gegenüber seiner Mutter, C.___, hinterlegt worden. Diese Schulden beträfen nur ihn und nicht die Miteigentümerin. Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit Fr. 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten. Diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. Juli 2024 (BA 10) verwiesen werden.