Ergänzend hat das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Vermietung von Räumlichkeiten der vom Schuldner bewohnten Liegenschaft die Berücksichtigung der anteilmässigen, zwingend zu erbringenden Amortisation, nach Vorlage der entsprechenden Belege geprüft werden könne. Gestützt auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes ist die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen. 2. Des Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Pfändungsberechnung in der Pfändungsvollzugsverfügung vom 11. Juli 2024 einzugehen.