Der vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Mietzins kann somit bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Ebenso können die Wohnkosten der Miteigentümerin nicht in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden, zumal der Beschwerdeführer nur die hälftigen Wohnkosten zu tragen hat. Ergänzend hat das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang aber zu Recht festgehalten, dass aufgrund der Vermietung von Räumlichkeiten der vom Schuldner bewohnten Liegenschaft die Berücksichtigung der anteilmässigen, zwingend zu erbringenden Amortisation, nach Vorlage der entsprechenden Belege geprüft werden könne.