Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist, gestützt auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014, anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Der Liegenschaftsaufwand umfasst dabei grundsätzlich den Hypothekarzins (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Der vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Mietzins kann somit bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden.