II. 1. Hinsichtlich der Rüge des Schuldners, bei der Berechnung der Wohnkosten sei zu Unrecht nicht 50 % eines ortsüblichen Mietzinses in Abzug gebracht worden, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2024 verwiesen werden. Demnach erfolgt die Berücksichtigung der Wohnkosten des Schuldners bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anhand der effektiven Wohnkosten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist, gestützt auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art.