Die Miteigentümerin hafte indirekt grundsätzlich solidarisch über die Schuldbriefe mit, aber erst wenn der Gewinnanteil aus Verkauf oder Versteigerung für die Deckung seiner privaten Schulden gemäss Schuldbrief nicht ausreiche. Mit der Berechnungsgrundlage des Betreibungsamtes, alle Schulden gemäss Schuldbriefen zur Hälfte der Miteigentümerin anzulasten, werde dem Gläubiger ein möglicher Ertrag aus seinem Hausteil angeboten, der in Wirklichkeit nicht vorhanden sei. Die Pfändbarkeit seines Hausteils sei somit zu prüfen.