Sodann deckten die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang private Schulden von ihm persönlich ab. Entsprechende Schuldanerkennungen seien von der Miteigentümerin nie unterzeichnet worden. Diese privaten Schulden müssten somit vollumfänglich an seinem Hausteil angerechnet werden. Die Miteigentümerin hafte indirekt grundsätzlich solidarisch über die Schuldbriefe mit, aber erst wenn der Gewinnanteil aus Verkauf oder Versteigerung für die Deckung seiner privaten Schulden gemäss Schuldbrief nicht ausreiche.