Mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Eingabe vom 16. August 2024 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, die Berechnung des Betreibungsamtes für den bewohnten Wohnungsteil, der in seinem Besitz sei, werde nicht bestritten. Da man aber schlecht nur eine halbe Wohnung mieten könne und er auch die ganze Wohnung nutze, müssten die Kosten für den genutzten Teil der Wohnung, der im Besitz der Miteigentümerin sei, auch entsprechend berücksichtigt werden. Sodann deckten die Schuldbriefe im 2. und 3. Rang private Schulden von ihm persönlich ab.