Der Schuldbrief im 3. Rang sei deshalb vollumfänglich mit CHF 160’000.00 seinem ½-Anteil zu belasten. Des Weiteren sei die Berechnung der Wohnkosten in der Existenzminimumberechnung vom 3. Juli 2024 fehlerhaft, indem lediglich 50 % der Hypothekar- und Nebenkosten angerechnet worden seien, nicht aber 50 % eines ortsüblichen Mietzinses, welcher ja an die Miteigentümerin abgeführt werden müsse. 3. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.